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Satzung
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| Präambel |
| §
1 Name, Sitz, Rechtsform |
| §
2 Stiftungszweck |
| §
3 Gemeinnützigkeit |
| §
4 Stiftungsvermögen |
| §
5 Mittelverwendung |
| §
6 Rechnungslegung, Jahresabschlussprüfung |
| §
7 Organe der Stiftung |
| §
8 Vorstand |
| §
9 Aufgaben des Vorstandes |
| §
10 Stiftungskuratorium |
| §
11 Aufgaben des Stiftungskuratoriums |
| §
12 Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers |
| §
13 Beschlussfassung des Stiftungskuratoriums und
des Vorstandes |
| §
14 Satzungsänderung, Auflösung und
Zusammenlegung der Stiftung |
| §
15 Vermögensanfall |
| §
16 Stiftungsaufsicht |
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| Präambel |
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Der
Verein „Lebenshilfe
für Menschen mit geistiger Behinderung Karlsruhe,
Ettlingen und Umgebung e.V“ vertritt seit seiner
Gründung im Jahre 1961 die Interessen von
Menschen mit geistigen und anderen schweren
Behinderungen und die Anliegen
ihrer Familien im Raum Karlsruhe. Der
Verein bzw. seine Betriebsgesellschaften
unterhalten inzwischen zahlreiche Dienste und
Einrichtungen für behinderte Menschen in der
Region.
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| Der
Verein hat sich nun zur Gründung der
Lebenshilfe-Stiftung Karlsruhe in Form einer
Stiftung des Bürgerlichen Rechtes entschlossen,
um noch besser für die Zukunft vorzusorgen – in
der Überzeugung, dass bürgerschaftliches
Engagement auch in wirtschaftlicher Hinsicht in
den kommenden
Jahren immer wichtiger und wesentlicher werden
wird, um das für die Teilhabe behinderter
Menschen am Leben der Gesellschaft notwendige
Netzwerk an Diensten und Einrichtungen zu erhalten
und bedarfsgerecht weiterzuentwickeln.
Insbesondere die Versorgung behinderter Menschen
mit Wohn- und Lebensraum für eine hilfreich
begleitete Lebensführung bis in hohe Alter hinein
(Wohnheime, Wohngemeinschaften, Seniorentagesstätten)
wird dabei im Zentrum der Herausforderungen
stehen. |
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| Bürgerschaftliches
Engagement kann so – neben ehrenamtlicher
Mitwirkung im Vereinsgeschehen der Lebenshilfe
- auch den Einsatz eigener Vermögensmittel
für die Sicherung einer gesellschaftlich
integrierten Lebenssituation
behinderter Menschen bedeuten. Deshalb will
die Lebenshilfe-Stiftung Karlsruhe interessierten
Bürgerinnen und Bürgern die Chance geben, auf
eine langfristig gesicherte und werterhaltende Art
und Weise Geld- und andere Vermögenswerte
zugunsten behinderter Menschen und zur Absicherung
und Gestaltung derer Lebenssituation einzusetzen. |
| Stiftung
steht hier als Synonym für Vertrauen und
Werterhalt. Die Lebenshilfe-Stiftung Karlsruhe
freut sich auf das Vertrauen vieler Bürgerinnen
und Bürger aus der Region! |
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| §
1 Name, Sitz, Rechtsform |
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1.
Die
Stiftung führt den Namen „Lebenshilfe-Stiftung
Karlsruhe“.
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| 2.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
Rechts mit Sitz in Karlsruhe. |
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| §
2 Stiftungszweck |
| 1.
Zweck der Stiftung ist die Hilfe für Menschen mit
Behinderungen aller Altersstufen. |
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| 2.
Die Stiftung fördert alle Maßnahmen und
Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für
Menschen mit Behinderungen, deren Eltern und Angehörige
darstellen. Der Stiftungszweck wird verwirklicht
beispielsweise durch: |
| a.)
die Schaffung und Erhaltung von Wohnungen und
Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen. |
| b.) die
Beschaffung von Mitteln und Einrichtungen für die
Lebenshilfe Karlsruhe, Ettlingen und Umgebung e.V.
zur Verwirklichung deren steuerbegünstigter
Zwecke, |
| c.) Maßnahmen
zur Unterstützung, Bildung, Betreuung,
Unterbringung, Erholung und sonstige begleitende
Angebote für Menschen mit Behinderungen, |
| d.) die
Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen und
tagesstrukturierenden Hilfen für Menschen mit
Behinderungen, |
| e.)
Testamentsvollstreckung, sofern Menschen mit
Behinderungen beteiligt sind. |
| f.) die
treuhänderische Verwaltung unselbständiger
Stiftungen, sofern diese zugunsten von Menschen
mit Behinderungen errichtet wurden. |
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| 3. Ein
Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsmitteln
besteht nicht. |
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| §
3 Gemeinnützigkeit |
| 1.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
im Sinne Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen
Fassung. |
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| 2. Die
Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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| 3. Mittel
der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. |
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| 4. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen
begünstigt werden. |
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| §
4 Stiftungsvermögen |
| 1. Das
Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem
Stiftungsgeschäft. |
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| 2. Im
Interesse des langfristigen Bestandes ist es
ungeschmälert und in seiner Substanz zu erhalten.
Vermögensumschichtungen sind zulässig. |
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| 3. Dem
Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen des
Stifters oder Dritter zu, sofern der Zuwendende
ausdrücklich bestimmt, dass durch die Zuwendung
eine Aufstockung des Stiftungsvermögens erfolgen
soll (Zustiftungen). |
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| 4. Kreditaufnahmen
sind möglich, wenn die Rückzahlung aus Erträgen
der Stiftung gesichert erscheint. |
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| §
5 Mittelverwendung |
| 1.
Die
Stiftung erfüllt ihre Zwecksetzung aus den Erträgen
des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen
Dritter, die nicht dazu bestimmt sind, das
Stiftungsvermögen aufzustocken (Spenden), und in
dem Einsatz ihrer Vermögensgegenstände.
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| 2.
Es können Rücklagen gebildet werden, wenn und
solange dies zur nachhaltigen Erfüllung der
satzungsmäßigen Zwecke erforderlich und mit den
Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes
zu vereinbaren ist. |
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| 3.
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung
besteht nicht. |
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| §
6 Rechnungslegung, Jahresabschlussprüfung |
| 1.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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| 2.
Die Stiftung gestaltet ihre Rechnungslegung und
die Jahresabschlussprüfung nach den
für Kapitalgesellschaften vergleichbarer
Größenordnung geltenden Vorschriften; hierbei
ist die Maßgröße jedoch lediglich die
Bilanzsumme. Ist der Jahresabschluss demnach durch
einen Abschlussprüfer zu prüfen, erteilt das
Stiftungskuratorium den Prüfungsauftrag und
berichtet ihm der Abschlussprüfer über die
wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung. |
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| §
7 Organe der Stiftung |
| 1.
Organe der Stiftung sind |
| a.)
der Vorstand |
| b.) das
Stiftungskuratorium |
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| 2. Den
Stiftungsmitgliedern dürfen keine Vermögensvorteile
aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sollte
der Umfang der Stiftungsgeschäfte es erfordern,
kann auf Beschluss des Stiftungskuratoriums ein
Vorstandsmitglied haupt- oder nebenamtlich gegen
Entgelt seine Funktion für die Stiftung ausüben. |
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| 3. Die
Mitglieder des Stiftungskuratoriums und des
Vorstandes haben im Rahmen ihrer Tätigkeit
Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen und
nachgewiesenen notwendigen Auslagen und
Aufwendungen. |
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| 4. Der
Vorstand ist berechtigt, mit Zustimmung durch das
Stiftungskuratorium eine dem Umfang des Tagesgeschäfts
entsprechende hauptamtliche/ nebenamtliche Geschäftsführung
und ggf. Hilfskräfte zu bestellen bzw.
anzustellen. Der Geschäftsführer darf nicht
Mitglied des Stiftungskuratoriums sein. |
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| 5.
Die Organmitglieder haften nur bei vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer
Sorgfaltspflichten. |
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| §
8 Vorstand |
| 1.
Den ersten Vorstand beruft der Stifter durch
Beschluss des Vereinsvorstandes für die Dauer von
2 Jahren. Der Vorstand besteht aus bis zu 3
Personen. |
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| 2.
Nach Ablauf der ersten Wahlperiode wird der
Vorstand vom Stiftungskuratorium auf die Dauer von
drei Jahren gewählt. Über den Vorsitz und den
stellvertretenden Vorsitz entscheidet das
Stiftungskuratorium. Wiederwahl ist zulässig. |
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| 3.
Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf
ihrer Amtszeit vom Stiftungskuratorium aus
wichtigem Grund abberufen werden. |
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| 4.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf
seiner Amtszeit aus, wird für den Rest der
Amtszeit ein Nachfolger durch den
Stiftungskuratorium
gewählt. |
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| §
9 Aufgaben des Vorstandes |
| 1.
Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich
im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des
Vorstandes vertreten. Sind nur 2
Vorstandsmitglieder bestellt, sind beide
Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigt. |
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| 2.
Der Vorstand verwaltet die Stiftung und führt den
Willen des Stifters aus. Er führt entsprechend
den Richtlinien und Beschlüssen des
Stiftungskuratoriums die Geschäfte der laufenden
Verwaltung. Er ist befugt, anstelle des
Stiftungskuratoriums dringliche Anordnungen zu
treffende und unaufschiebbare Geschäfte zu
besorgen. Hiervon unterrichtet er das
Stiftungskuratorium unverzüglich. |
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| 3. Der
Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: |
| a.) Verwaltung
des Stiftungsvermögens |
| b.) Beschlussfassung
über die Vergabe der Stiftungsmittel |
| c.) Buchführung
über den Bestand und Veränderung des
Stiftungsvermögens sowie über Erträge und
Aufwendungen der Stiftung |
| d.) Berichterstattung
über die Tätigkeit der Stiftung und die
entsprechende Rechnungslegung (Vorlage einer
Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und
eines Berichts über die Erfüllung des
Stiftungszweckes an den Stiftungskuratorium
innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes
Kalenderjahres) |
| e.) Aufstellung
eines Haushaltsplanes |
| f.) Anzeige
jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes
an die Aufsichtsbehörde |
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| §
10 Stiftungskuratorium |
| 1.
Das Stiftungskuratorium wacht über die Einhaltung
des Stifterwillens im Sinne der Satzungszwecke. |
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| 2. Das
Stiftungskuratorium besteht aus bis zu 7 Personen.
Die Berufungen in das Stiftungskuratorium erfolgen
durch den Vorstand der Lebenshilfe Karlsruhe,
Ettlingen und Umgebung e.V. . Eltern von Menschen
mit Behinderungen sollen angemessen vertreten
sein. |
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| 3. Die
Berufungen in das Stiftungskuratorium gelten für
die Dauer von 4 Jahren. Wiederholte Berufungen
sind zulässig. |
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| 4. Abberufungen
durch das berechtigte Gremium (Vorstand der
Lebenshilfe Karlsruhe, Ettlingen und Umgebung
e.V.) sind jederzeit aus wichtigem Grund möglich. |
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| 5. Das
Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte einen
1. und einen 2. Vorsitzenden für die Dauer von 4
Jahren. Wiederwahl ist zulässig. |
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| 6. Mitglieder
des Stiftungskuratoriums dürfen nicht zugleich
Mitglieder des Vorstandes der Stiftung sein. |
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| §
11 Aufgaben des Stiftungskuratoriums |
| 1.
Das Stiftungskuratorium trifft die strategischen
Grundsatzentscheidungen. Es begleitet und überwacht
die Geschäftsführung des Vorstandes und hat
insbesondere darauf zu achten, dass der
Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt
wird. |
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| 2.
Der Beschlussfassung durch das Stiftungskuratorium
unterliegen insbesondere: |
| a.) Satzungsänderungen
sowie Entscheidungen über die Auflösung
der
Stiftung oder Zusammenlegung der Stiftung mit
anderen Stiftungen |
| b.) die
Berufung und Abberufung des Vorstandes sowie die
diesen betreffenden Rechtsverhältnisse, |
| c.) Immobiliengeschäfte |
| d.) Richtlinien
zur Erfüllung des Stiftungszwecks, |
| e.) der
vom Vorstand innerhalb des ersten Quartals
aufgestellte Geschäftsplan, |
| f.) die
Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des
Vorstandes, |
| g.) die
Genehmigung des Jahresabschlusses, |
| h.) die
Kontrolle der Wirtschaftsführung des Vorstandes
durch vom Kuratorium berufene Rechnungsprüfer, |
| i.) die
Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes. |
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| 3.
Der Vorsitzende des Stiftungskuratoriums zusammen
mit einem weiteren Mitglied des
Stiftungskuratoriums oder zwei vom
Stiftungskuratorium Beauftragte vertreten
gemeinsam die Stiftung gegenüber dem Vorstand
und, falls der Jahresabschluss geprüft wird,
gegenüber dem Abschlussprüfer. |
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| §
12 Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers |
| 1.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer
bestellen. Ist kein Geschäftsführer bestellt, führt
der Vorstand die laufenden Geschäfte. |
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| 2.
Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte
nach den vom Stiftungskuratorium festgelegten
Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich
und an seine Weisungen gebunden. |
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| 3.
Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt
und abberufen. Vor der Bestellung eines Geschäftsführers
ist die Zustimmung des Stiftungskuratoriumes
einzuholen. |
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| §
13 Beschlussfassung des Stiftungskuratoriums und
des Vorstandes |
| 1.
Vorstand und Stiftungskuratorium sind beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend
sind, darunter jeweils der Vorsitzende oder ein
stellvertretender Vorsitzender. Sie fassen ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung
diejenige des stellvertretenden Vorsitzenden den
Ausschlag. |
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| 2.
Bei Beschlussfassung im schriftlichen
Umlaufverfahren ist die Zustimmung von 2/3 der
Mitglieder erforderlich. |
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| 3.
Sitzungen der Stiftungsorgane sind vom
Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal
im Jahr anzuberaumen. Sitzungen des
Stiftungskuratoriums sind ferner einzuberufen,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies
mit schriftlicher Begründung verlangen. |
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| 4.
Zur Sitzung eines Stiftungsorgans wird mit einer
Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der
Tagesordnung eingeladen. |
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| 5.
Über Beschlüsse des Stiftungskuratoriums und des
Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die
vom Vorsitzenden und einem Mitglied unterzeichnet
werden. Wenn kein Mitglied widerspricht, können
Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren
gefasst werden. Dies gilt nicht für
Entscheidungen über Satzungsänderungen,
Umwandlungen, Aufhebung der Stiftung. |
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| 6.
Der Vorstand der Stiftung hat das Recht, an den
Sitzungen des Stiftungskuratoriums ohne
Stimmrecht teilzunehmen. Mitglieder des
Stiftungskuratoriums haben das Recht, an den
Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht
teilzunehmen. |
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| §
14 Satzungsänderung, Auflösung und
Zusammenlegung der Stiftung |
| 1.
Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich
oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderung
der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können
Vorstand und Stiftungskuratorium in gemeinsamer
Sitzung der Stiftung einen neuen Zweck geben. |
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| 2.
Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können
Vorstand und Stiftungskuratorium auch die Auflösung
oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung
beschließen. |
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| 3.
Die Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 bedürfen einer
Mehrheit von ¾ der anwesenden Organmitglieder. |
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| 4.
Sonstige Satzungsänderungen werden vom
Stiftungskuratorium mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden beschlossen. |
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| §
15 Vermögensanfall |
| 1.
Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen
an den Verein „Lebenshilfe für Menschen mit
geistiger Behinderung Karlsruhe, Ettlingen und
Umgebung e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich
für Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu
verwenden hat. |
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| 2.
Wenn der Verein „Lebenshilfe für Menschen mit
geistiger Behinderung Karlsruhe, Ettlingen und
Umgebung e.V“ nicht mehr besteht, so fällt das
verbleibende Vermögen an die Stadt Karlsruhe und
den Landkreis Karlsruhe je zur Hälfte, die es
unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß
§ 2 dieser Stiftungssatzung zu verwenden haben |
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| §
16 Stiftungsaufsicht |
| 1.
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht
nach Maßgabe des jeweils geltenden
Stiftungsrechtes. Stiftungsaufsichtsbehörde ist
das Regierungspräsidium Karlsruhe. |
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| 2.
Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz
ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse
über Satzungsänderungen, Zusammenlegung der
Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung
der Stiftung dem zuständigen Finanzamt
anzuzeigen. |
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| 3.
Jede Veränderung der Zusammensetzung des
Vorstandes und des Stiftungskuratoriumes ist der
Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. |
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