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Steuerliche
Vorteile |
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1.
Spenden und Zustiftungen |
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Erbschafts-
und Schenkungssteuer |
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1.
Spenden und Zustiftungen |
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| Spenden
oder Sachzuwendungen an die Lebenshilfe-Stiftung
Karlsruhe können bis zu 20% des Gesamtbetrages
Ihrer Einkünfte als Sonderausgaben von
Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden
und vermindern somit Ihre Steuerlast. |
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| Spenden
oberhalb der Höchstgrenze können zeitlich
unbegrenzt in andere Jahre vorgetragen werden. |
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| Spenden
in den Vermögensstock der Lebenshilfe-Stiftung
Karlsruhe sogenannte Zustiftungen können
darüber hinaus einmalig bis zu einer Höhe
von 1 Mio. € innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums
als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bei
Ihrem zuständigen Finanzamt können
Sie einen Antrag auf Verteilung innerhalb der
10 Jahre stellen. |
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| Als
Kapitalgesellschaft haben Sie ebenfalls die
Möglichkeit, Spenden steuerwirksam geltend
zu machen. |
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| Sie
als Spender oder Zustifter erhalten zur Vorlage
beim Finanzamt eine Zuwendungsbescheinigung,
um Ihre steuerlichen Vorteile in Anspruch nehmen
zu können. |
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| Bei
Rückfragen zu Ihrem konkreten Fall, steht
Ihnen Ihr Steuer- oder Rechtsberater sicherlich
gern zur Verfügung. |
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2.
Erbschafts- und Schenkungssteuer
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| Die
Lebenshilfe-Stiftung Karlsruhe ist vom Finanzamt
als gemeinnützig anerkannt und daher von
der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
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| Ihr,
der Lebenshilfe-Stiftung Karlsruhe, zugewandtes
Vermögen kommt ungeschmälert der Hilfe
von Menschen mit Behinderung zu Gute.
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| Haben
Sie in den letzten 24 Monaten selbst geerbt und
beschlossen, dass Erbe an die Lebenshilfe-Stiftung
Karlsruhe weiterzugeben, erstattet Ihnen das Finanzamt
auf Antrag die Erbschaftssteuer.
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