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Steuerliche Vorteile

 

 
 

1. Spenden und Zustiftungen

2. Erbschafts- und Schenkungssteuer
 
1. Spenden und Zustiftungen
 

Spenden oder Sachzuwendungen an die Lebenshilfe-Stiftung Karlsruhe können bis zu 20% des Gesamtbetrages Ihrer Einkünfte als Sonderausgaben von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden und vermindern somit Ihre Steuerlast.

  

Spenden oberhalb der Höchstgrenze können zeitlich unbegrenzt in andere Jahre vorgetragen werden.

   

Spenden in den Vermögensstock der Lebenshilfe-Stiftung Karlsruhe sogenannte Zustiftungen können darüber hinaus einmalig bis zu einer Höhe von 1 Mio. € innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bei Ihrem zuständigen Finanzamt können Sie einen Antrag auf Verteilung innerhalb der 10 Jahre stellen.

   

Als Kapitalgesellschaft haben Sie ebenfalls die Möglichkeit, Spenden steuerwirksam geltend zu machen.

  

Sie als Spender oder Zustifter erhalten zur Vorlage beim Finanzamt eine Zuwendungsbescheinigung, um Ihre steuerlichen Vorteile in Anspruch nehmen zu können.

 
Bei Rückfragen zu Ihrem konkreten Fall, steht Ihnen Ihr Steuer- oder Rechtsberater sicherlich gern zur Verfügung.
 
 
2. Erbschafts- und Schenkungssteuer
 
Die Lebenshilfe-Stiftung Karlsruhe ist vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt und daher von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
 
Ihr, der Lebenshilfe-Stiftung Karlsruhe, zugewandtes Vermögen kommt ungeschmälert der Hilfe von Menschen mit Behinderung zu Gute.
 
Haben Sie in den letzten 24 Monaten selbst geerbt und beschlossen, dass Erbe an die Lebenshilfe-Stiftung Karlsruhe weiterzugeben, erstattet Ihnen das Finanzamt auf Antrag die Erbschaftssteuer.
 

 
 

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